Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2010 gilt folgende Satzung:

 

Satzung 

 


                                              des Turnverein "Eintracht"  Diersburg
 

 

§ 1

 

Name und Sitz

Der am 2. April 1912 gegründete Turnverein „Eintracht“ Diersburg wird weiterhin Turnverein „Eintracht“ Diersburg genannt und hat seinen Sitz in Hohberg, Ortsteil Diersburg.

Er ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes, des Ortenauer Turngaus und des Badischen-Leichtathletik-Verbandes.

 

 

§ 2

 

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sinn und Zweck des Vereins ist die sportliche Betätigung und Förderung der Gemeinschaft der Mitglieder Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a.     der Vorstand

b.    die Mitgliederversammlung

 

 

§4

 

Vorstand

Der Vorstand des Vereins hat folgende Zusammensetzung:

 

1.     1. Vorsitzender

2.     2. Vorsitzender

3.     1 Kassenwart

4.     1 Schriftführer

5.     1 Abteilungsleiter Turnen

6.     1 Abteilungsleiter Kraftsport

7.     mindestens 4 Beisitzer

 

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Gemäß § 26 BGB wird die Vertretungsmacht des Gesamtvorstandes beschränkt auf den ersten Vorstand und den zweiten Vorstand jeweils für sich alleine. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit per Beschluss.

 

 

§ 5

 

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird schriftlich und öffentlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.

In der Mitgliederversammlung werden die Rechenschaftsberichte des Vorstand und des Kassenwarts sowie die Tätigkeitsberichte der einzelnen Abteilungsleiter abgegeben.

Werden neue Beschlüsse gefasst, so können diese mit der einfachen Abstimmungsmehrheit verwirklicht werden.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung weitere Anträge schriftlich beim Vorstand beantragen. Über eine Ergänzung/Änderung der Tagesordnung beschließt die Versammlung zu Beginn der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung werden die Vorstandsmitglieder jeweils für zwei Jahre neu gewählt. Auf Antrag des Vorstands können in Ausnahmefällen Vorstandsmitglieder auch für drei Jahre gewählt werden.

 

 

§ 6

 

Mitgliedschaft

 

Mitglieder:

Der Verein besteht aus

-       aktiven Mitgliedern

-       passiven Mitgliedern

-       Ehrenmitgliedern

 

Aktive Mitglieder beteiligen sich an den Angeboten des Vereins und unterstützen durch ihre Mitarbeit die Ziele des Vereins.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche durch ihre Jahresbeiträge und sonstige Mitarbeit die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, ohne Sport zu treiben.

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.

 

Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten und an den Trainingsstunden teilnehmen.

 

Mitglieder-Beiträge:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beträge zu entrichten.

 

Die Mitgliederbeiträge werden einmal jährlich per Bankeinzug erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. durch Tod
  2. durch schriftliche Kündigung bis 31. Dezember für das Folgejahr
  3. durch Ausschluss, wenn sich ein Mitglied den Vereinssatzungen nicht unterwirft
  4. durch Ausschluss, wegen unehrenhaften Verhaltens gegenüber dem Verein

 

 

 

§ 7

 

Kassenführung

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Der Kassenwart wird bei Veranstaltungen durch einen Beisitzer der Vorstandschaft unterstützt.

Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes gesondert ab.

Die Führung der Vereinskasse wird alljährlich von mindestens zwei Kassenprüfern überprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sein.

Die Kassenprüfer werden vom Vorstand ernannt.

 

 

§8

 

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Übungsleiterpauschale nach §26 EstG oder einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

Notwendige Auslagen des Vorstands, der Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins (Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.) werden auf Antrag und gegen Beleg erstattet. Die jeweils geltenden steuerlichen Freigrenzen bilden hierbei die Obergrenze.

 

 

 

§9

 

Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder in Sportanlagen abhanden kommen.

 

 

§ 10

 

Auflösung des Vereins

Der Verein gilt bis zu einer Mindest-Mitgliederzahl von 10 Personen als existent. Sollten dem Verein weniger als 10 zahlende Mitglieder angehören, so ist er aufzulösen.

Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hohberg zur weiteren Verwendung gemeinnütziger Zwecke ausschließlich für den Ortsteil Diersburg, insbesondere für den Schul- und Jugendsport.

 

 

§ 11

 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Alle vor dieser Satzung bestandenen Vereinssatzungen werden hiermit aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.